Agriculture & International Development
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View Rights PortalWir erleben derzeit eine weltweite Renaissance des politischen Autoritarismus. Ungebremster Nationalismus und Populismus gehen dabei häufig Hand in Hand mit einer tiefsitzenden Eliten- und Institutionenfeindlichkeit. Gleichzeitig war das zurückliegende Jahrzehnt geprägt von tiefgreifenden Krisen und Veränderungen. Die Beiträge dieses Bandes, hervorgegangen aus vielbeachteten Vorträgen, die Andreas Voßkuhle während seiner Amtszeit als Präsident des Bundesverfassungsgerichts gehalten hat, reflektieren diese Phänomene aus unterschiedlichen Perspektiven. Gemeinsam bilden sie ein engagiertes Plädoyer für unsere verfassungsrechtlich verbürgten Grundvorstellungen von Europa, Demokratie und Rechtsstaat.
über das Recht wüßten wir nur wenig, wenn uns nicht Experten darüber Auskunft gäben. Sonst bliebe es weitestgehend unerfindlich. Rechtliches Wissen ist eine Dienstleistung, die von juristischen Experten für den Staat oder für private Auftraggeber erbracht wird. Aber was garantiert, daß die juristische Expertise auch wirklich vom Recht handelt und nicht davon, was Auftraggeber oder Machthaber als Recht ausgeben möchten? Aus rechtspositivistischer Sicht liegt diese Garantie letztlich in der methodisch durchgeführten Bindung ans Gesetz. Die jüngere Naturrechtslehre hat sie um die faire Güterabwägung im Einzelfall ergänzt. Beide Vorschläge, so Somek, sind jedoch nicht überzeugend, denn der eigentliche Kern des Geltungsanspruchs rechtlichen Wissens liegt im Vermeiden von Diskriminierung.
Über »Rasse« im Grundgesetz wird derzeit viel gestritten. Ist es ein rassistisches Wort, das es zu ersetzen gilt, oder eine für die Bekämpfung von Diskriminierung notwendige Kategorie? Doris Liebscher geht der Frage historisch, rassismustheoretisch und rechtsdogmatisch auf den Grund. Sie rekonstruiert, wie der Begriff ins Grundgesetz kam, und untersucht, wie Gerichte und Rechtswissenschaft heute das auf »Rasse« bezogene Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 GG auslegen. Auch das Recht der DDR sowie europäische, US-amerikanische und weitere internationale Rechtsdebatten unterzieht sie einer kritischen Analyse, um schließlich für ein postkategoriales Antidiskriminierungsrecht zu plädieren: die Ersetzung des Rechtsbegriffs »Rasse« durch »rassistisch«.
In einer durch beschleunigten Wandel bestimmten Lage der Weltpolitik fragen hier Philosophen, Juristen und Politikwissenschaftler nach vernünftigen Strukturen für eine politische Bewältigung der Aufgaben der internationalen Gemeinschaft. Ausgehend von Kants Schrift »Zum ewigen Frieden« und der Charta der Vereinten Nationen steht insbesondere die friedensstiftende Rolle des Rechts unter den aktuellen Bedingungen der Weltpolitik zur Diskussion. Wie muß ein neues internationales Recht aussehen, das den normativen Einsichten der politischen Philosophie Kants heute entspricht? Welches sind die demokratischen Strukturen einer Weltordnung? Welche Aufgaben kommen der Weltöffentlichkeit und den Zivilgesellschaften zu? Auf welche Weise lassen sich Zusammensetzung und Politik der Vereinten Nationen in den Prozeß einer Demokratisierung der Weltpolitik einbeziehen?
Seit der Päpstlichen Revolution des 11. Jahrhunderts waren alle Revolutionen solche des Rechts. Ein ums andre Mal brachten sie eine neue Verfassung und ein neues Recht hervor und veränderten die Gesellschaft im Ganzen. Dabei verbesserten sie die Anpassungsleistung der Gesellschaft und etablierten jeweils neue und erweiterte Gerechtigkeitsvorstellungen. An zahllosen Beispielen zeigt sich dabei die tiefe Ambivalenz des Rechts: es dient der Stabilisierung von Herrschaft, kann aber auch gegen sie zurückschlagen. Welche Bedeutung dieser zugleich repressive und emanzipatorische Charakter der Rechtsrevolutionen für die Entstehung der modernen Gesellschaft sowie für deren Entwicklung zur heutigen Weltgesellschaft hat, zeigt dieses Buch.
Hans Maier, geboren 1931, lehrte politische Wissenschaft sowie christliche Weltanschauung, Religions- und Kulturtheorie in München. Von 1970 bis 1986 war er bayerischer Staatsminister für Unterricht und Kultus. Seine Verdienste für das zeitgenössische Musikschaffen wurden 1984 mit dem ›SpidemKristall‹ gewürdigt. Michael Stolleis ist Professor für Öffentliches Recht und Neuere Rechtsgeschichte an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main und Direktor am dortigen Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte.
Welchen Beitrag kann die Soziologie zu einer modernen Theorie des Rechts leisten? Das war eine der zentralen Fragen, mit der sich der große Soziologe Niklas Luhmann als ausgebildeter Jurist und ehemaliger Verwaltungsbeamter in seinem gesamten wissenschaftlichen Werk wiederholt befasst hat. Das vermutlich im Jahr 1971 entstandene und nahezu vollständig abgeschlossene Buch »Kontingenz und Recht« eröffnet nun einen fesselnden Einblick in Luhmanns ersten Versuch einer Antwort. Luhmann zeigt, wie durch die Klärung der bereits hier systemtheoretisch gefassten Voraussetzungen einer Soziologie des Rechts eine groß angelegte Uminterpretation etablierter Probleme der Rechtswissenschaft möglich wird. Im Mittelpunkt dieses ambitionierten Unternehmens steht der Begriff der Kontingenz, das Faktum alternativer Möglichkeiten im gesellschaftlichen Verkehr und die sich daraus ergebende Unsicherheit der Erwartungsbildung, die das Recht nötig machen. Die Produktivität des Rechts sieht eine systemtheoretische Rechtstheorie nun nicht mehr in der Bekämpfung von Unrecht, sondern in Generalisierungsleistungen, die Recht-/Unrecht-Konstellationen von höherer Komplexität und damit eine komplexere gesellschaftliche Wirklichkeit koordinierbar machen. Die Funktion des Rechts liegt aus dieser Perspektive in der kontrafaktischen Stabilisierung von Erwartungserwartungen. »Kontingenz und Recht« zeigt Luhmann durch seine vielfältigen Bezugnahmen nicht nur auf der Höhe der rechtstheoretischen Diskussion seiner Zeit, sondern veranschaulicht auch den heuristischen Wert seines von der Rechtsdogmatik abstrahierenden Zugriffs mittels einer kontingenztheoretischen Perspektive.
H. L. A. Hart (1907–1992) war Professor für Allgemeine Rechtslehre in Oxford. Jacob Taubes (1923-1987) war zuletzt Professor für Judaistik und Hermeneutik an der Freien Universität Berlin sowie ständiger Gastdozent an der Maison des Sciences de l'Homme in Paris. Jürgen Habermas wurde am 18. Juni 1929 in Düsseldorf geboren. Von 1949 bis 1954 studierte er in Göttingen, Zürich und Bonn die Fächer Philosophie, Geschichte, Psychologie, Deutsche Literatur und Ökonomie. Er lehrte unter anderem an den Universitäten Heidelberg und Frankfurt am Main sowie der University of California in Berkeley und war Direktor des Max-Planck-Instituts zur Erforschung der Lebensbedingungen der wissenschaftlich-technischen Welt in Starnberg. Jürgen Habermas erhielt zahlreiche Ehrendoktorwürden und Preise, darunter den Friedenspreis des Deutschen Buchhandels (2001) und den Kyoto-Preis (2004). Geboren am 5. Januar 1927 in Marburg, studierte Dieter Henrich von 1946 bis 1950 in Marburg, Frankfurt und Heidelberg (u.a. bei Hans-Georg Gadamer) Philosophie. 1950 Dissertation: Die Grundlagen der Wissenschaftslehre Max Webers. Nach der Habilitation 1955/56 Lehrtätigkeiten als ordentlicher Professor in Berlin (ab 1960) und Heidelberg (ab 1965), Gastprofessuren in den USA ( Harvard, Columbia, University of Michigan, Yale); 1981 Berufung an die Ludwig-Maximilians-Universität in München, Ordinarius für Philosophie bis zur Emeritierung 1994. Seit 1997 Honorarprofessor an der Berliner Humboldt-Universität.
Organ der natürlichen Boshaftigkeit des Menschen, unverzichtbares Instrument, um Diskussionen erfolgreich zu führen und auf diese Weise dem Hang zur Rechthaberei nachzukommen, mithin der Wille, Recht zu behalten, gleichviel ob man im Recht ist oder nicht - dies und nichts anderes ist für Schopenhauer Dialektik.
In diesem Band – einer Fortführung der unter dem Titel »Recht – Moral – Ideologie« (stw 344) erschienenen Studien – liefert Ralf Dreier weitere Bausteine zu einer integrativen Theorie des Rechts und der Rechtswissenschaft. Seine Arbeit gehört zu den Versuchen, mit einem wissenschafts-theoretische und ideologiekritisch geschärften Bewußtsein die moralischen Grundlagen und Wurzeln der modernen Industriegesellschaft und des demokratischen Verfassungsstaates freizulegen und dadurch eine für ein breites Spektrum politischer Auffassungen tragfähige Verständigungsbasis zu gewinnen, die es erlaubt, sowohl irrationalistisch-totalitaristische Verblendungen als auch technokratisch-positivistische Verengungen des rechtlich-politischen Denkens und Handelns abzuwehren.
An der von Ingeborg Maus erneuerten These der Verfassungstheorien des 18. Jahrhunderts, nur die radikale Demokratie könne Menschen- und Bürgerrechte gewährleisten, scheiden sich, wie der erste Teil der Beiträge zeigt, die Geister. Konstituiert nur partizipative Staatsbürgerschaft die Rechtsperson? Wie verhält sich deren Individualismus zu den kollektiven Kräften der Gemeinschaft, die ihn hervorbringt? Zu Fragen dieser Art gesellen sich weitere nach der normativen Vereinbarkeit von Demokratie und Liberalismus einerseits und nach der funktionalen Vereinbarkeit von Demokratie und Komplexität andererseits. Recht, Justiz, Verfassung ist die zentrale Thematik des zweiten Teils. Die Utopie der Selbstgesetzgebung ist das eine, Spezialsprache, Expertendiskurs und autopoietische Schließung des Rechtssystems das andere. Die Beiträge des dritten und letzten Teils interessieren sich für die Zukunft der Demokratie in der Weltgesellschaft.
Im Weltrecht ist eine explosionsartige Vervielfältigung unabhängiger, global agierender Gerichte zu beobachten. Untersuchungen kommen auf die beeindruckende Zahl von 125 internationalen Gerichtsinstitutionen, die Letztentscheidung über globale Konflikte beanspruchen. In sozialtheoretischer und internationalrechtlicher Perspektive gehen die Autoren der Frage nach, wie die Regime-Kollisionen, die durch das chaotische Nebeneinander von globalen Normkomplexen und Konfliktlösungsinstanzen ausgelöst werden, zu erklären sind und wie in Politik und Recht mit ihnen umzugehen ist.